Satzung
der Fachgesellschaft Geschlechterstudien / Gender Studies Association (Gender e. V.)
§ 1 Name Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Fachgesellschaft Geschlechterstudien/Gender Studies Association. (Gender e.V. ) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter, insbesondere die Etablierung und Weiterentwicklung der
Geschlechterstudien im deutschsprachigen Raum, aber auch im internationalen Austausch, die Verständigung über den Forschungsstand und die inter‐ und transdisziplinäre Kooperation in den Geschlechterstudien sowie die Verankerung von Fragestellungen zu Gender in Forschung und Lehre in den akademischen Fächern.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die Formulierung von Positionspapieren und Leitlinien zur Sicherung der fachlichen Standards und zur institutionellen Entwicklung der Geschlechterstudien.
b) Die Förderung der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen aus dem Gebiet der Geschlechterstudien. Hierzu kann der Verein Online Working Papers edieren, eine wissenschaftliche Zeitschrift herausgeben und weitere wissenschaftliche Publikationen edieren.
c) Die Förderung von Geschlechterstudien in Forschung und akademischer Bildung. Hierzu kann der Verein wissenschaftliche Vortragsveranstaltungen, Kongresse und Werkstattgespräche veranstalten.
d) Die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften der Geschlechterstudien und sonstiger wissenschaftlicher Organisationen. Der Verein ist darüber hinaus zu allen Tätigkeiten berechtigt, die bestimmt und geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen, einschließlich der Gründung von und der Beteiligung an Vereinen oder Gesellschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Fachgesellschaft Geschlechterstudien/Gender Studies Association e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen,
c) Verbände, Vereine, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften, die die Bestrebungen des Vereins fördern und zur Zahlung eines Jahresbeitrages bereit sind.
(3) Neu Aufzunehmende müssen einen Antrag bei der Fachgesellschaft Geschlechterstudien/Gender Studies Association e.V. stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod einer natürlichen Person bzw. der Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt und ferner durch Ausschluss.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(6) Der Ausschluss erfolgt, wenn trotz dreimaliger Erinnerung für ein Jahr Beiträge nicht gezahlt worden sind. Die Wiederaufnahme in den Verein kann ohne weiteres erfolgen, sobald die Beiträge nachgezahlt worden sind. Absatz 3 bleibt unberührt.
(7) Weiterhin kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied dem Ausschließungsbeschluss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Beschlusses, hat der Vorstand die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(8) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Ehrenmitglieder zu ernennen, die mit einfacher Mehrheit bestätigt werden müssen. Diese Mitgliedschaften sind beitragsfrei.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern im Sinne des § 4 (2) werden Beiträge erhoben, die im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten sind. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts in voller Höhe zu zahlen.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Beitragszahlung oder Reduzierung der Beiträge gewähren.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat, sofern die Mitgliederversammlung dessen Einrichtung beschließt,
d) ggf. Arbeitsgruppen, sofern der Vorstand diese einrichtet.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählten Personen wählen aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz, eine für den stellvertretenden Vorsitz und eine Person für die Kassenführung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt, die dem Ablauf ihrer Amtszeit vorangeht. Zwei aufeinander folgende Amtszeiten sind zulässig. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der
Vorstand sich um höchstens ein Mitglied für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds selbst ergänzen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand kann die Einrichtung von Arbeitsgruppen gem. § 6 Nr. d) beschließen und diese nach Erledigung ihres Arbeitsauftrags wieder auflösen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Personen, die den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz inne haben, haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
(6) Mitglieder des Vorstands dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere beschließt der Beirat.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einzusetzen. Er beschließt über die Bedingungen für die Anstellung der Mitglieder der Geschäftsführung.
(8) Soweit das Vereinsregister oder die zuständige Finanzbehörde Änderungen dieser Satzung verlangen bzw. zur Anerkennung oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit empfehlen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen der Satzung ohne Einschaltung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands. Sie kann auch über das Internet abgehalten werden. Die Einladung muss drei Wochen vor dem Termin mit einer vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung verschickt werden. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung einreichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) ggf. Beschluss über die Einrichtung eines Beirats,
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
d) Satzungsänderungen, mit Ausnahmen von solchen gemäß § 7 (7), Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,
e) Wahl einer Person, die mit der Kassenprüfung betraut wird.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre eine Person, die nicht Vorstandsmitglied ist, für die Kassenprüfung. Die mit der Kassenprüfung betraute Person überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(2) Eine Überprüfung soll mindestens einmal für jedes abgelaufene Kalenderjahr erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Beirat eingerichtet wird.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Zusammensetzung, Berufung und Aufgaben des Beirats.
(3) Die Einzelheiten regelt eine Beiratsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu beschließen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Mitteilungen, Inkrafttreten
(1) Die Kommunikation des Vereins mit seinen Mitgliedern kann nach Belieben des Vorstands per Brief oder in Textform (insbesondere auch Email, Telefax) erfolgen. Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift (bzw. Email‐Adresse, Telefax‐Nummer) des Mitglieds abgesandt worden sind.
(2) Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. Januar 2010 in Berlin verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geändert und verabschiedet am 30. Juni 2010 in Berlin