Hallo allerseits,

die beiden Jurist*innen Prof. Dr. Ulrike Lembke und Dr. Alexander Tischbirek von der juristischen Fakultät der Humboldt Universität Berlin haben am 20. Oktober ein Kurzgutachten veröffentlicht, auf das ich an dieser Stelle hinweisen möchte. Darin wird die Frage diskutiert, wie Hochschulen die gewählten Namens trans*, inter* und nicht-binärer Student*innen respektieren können, ohne dass amtliche Vornamensänderungen vollzogen wurden. Das Kurzgutachten kommt zu dem Schluss, dass dies ohne Probleme möglich ist. Das heißt, sowohl in internen Hochschulangelegenheiten wie Campus-Informationssystemen, Prüfungsregistern oder Anwesenheitslisten, als auch in externen Kontexten wie Zeugnissen, Semestertickets und Student*innenausweisen ist es für die Hochschulen möglich, den gewählten Namen von Student*innen zu verwenden, auch wenn dieser noch nicht amtlich geändert wurde. Ein Auszug aus dem Ergebnis des Kurzgutachtens findet sich unten.

Titel des Dokuments:“Kurzgutachten zum rechtlichen Spielraum der Hochschulen bei der Verwendung des gewählten Namens inter- und transgeschlechtlicher Studierender im Vorfeld der amtlichen Namensänderung“ von Prof. Dr. Ulrike Lembke und Dr. Alexander Tischbirek der juristischen Fakultät der Humboldt Universität

Hier der direkte Link zum pdf des Kurzgutachtens: http://ag-trans-hopo.org/Materialsammlung/Material_Rechtliches/GutachtenTIN-Vornamen_2019-10-20_UL+AT.pdf

Das Gutachten findet sich auf der Materialsammlung der AG trans*emanzipatorische Hochschulpolitik unter der Überschrift „Rechtliches“: http://ag-trans-hopo.org/Materialsammlung/index.html

Das Kurzgutachten ist öffentlich und darf verbreitet werden. Es liegt bereits dem Berliner Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung Steffen Krach vor.

Viele Grüße,

René_ Rain Hornstein

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Ergebnis des Kurzgutachtens:

„Das Grundgesetz enthält das Recht auf einen Vornamen, der mit der Geschlechtsidentität in Einklang steht. Dies ist nicht nur gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern vom Grundsatz her auch im einfachen Recht anerkannt. Wo letzteres eine mindestens dreijährige Wartezeit und bestimmte Begutachtungserfordernisse für einen Vornamenswechsel aufstellt, bindet dies nicht auch die sich selbstverwaltende Universität. Ihr ist es ohne Weiteres rechtlich möglich, den Wunschvornamen in Hochschulangelegenheiten zuzulassen und damit die erheblichen Belastungen inter- und transgeschlechtlicher Studierender im Vorfeld der amtlichen Transition zu lindern, Nachteile auf Grund der Geschlechtsidentität zu beseitigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu wahren und Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung zu verbessern. Dies gilt auch für Handlungen mit Außenwirkung wie die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen.“